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Hundesteuer Vlotho

1. Hund66 €pro Jahr
2. Hund79 €pro Jahr
3. Hund und weitere92 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 30. April 2025🔗 Quelle: www.steuerzahler.de
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Vlotho

ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).

Hundesteuer-Regelungen in Vlotho (2026)

Die Hundesteuer in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Vlotho einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 66 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 79 € sowie für jeden weiteren Hund 92 €. In Vlotho wird derzeit kein gesonderter Zuschlag für Listenhunde erhoben.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Vlotho

Befreiungen von der Hundesteuer können in Vlotho auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Vlotho.

Hundesteuer für Vlotho berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerVlotho
66/ Jahr

5,50 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 66 €
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Vlotho
Quelle & Stand
www.steuerzahler.deGeprüft: 30. April 2025

Häufige Fragen zu Vlotho

Wie hoch ist die Hundesteuer in Vlotho?

Für den ersten Hund zahlst du in Vlotho 66 € pro Jahr, für den zweiten Hund 79 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Vlotho zahlen?

Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Welches Amt ist in Vlotho zuständig?

Gemeinde-/Stadtverwaltung Vlotho. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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