Hundesteuer Übach-Palenberg
- Fälligkeit
- Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
- Zuständiges Amt
- Gemeinde-/Stadtverwaltung Übach-Palenberg
ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).
Hundesteuer-Regelungen in Übach-Palenberg (2026)
Die Hundesteuer in Übach-Palenberg (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Übach-Palenberg einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.
Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 72 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 86 € sowie für jeden weiteren Hund 101 €. Für als gefährlich eingestufte Hunde (Listenhunde/Kampfhunde) gilt in Übach-Palenberg ein erhöhter Steuersatz von 480 € im Jahr.
Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Übach-Palenberg
Befreiungen von der Hundesteuer können in Übach-Palenberg auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Übach-Palenberg.
Hundesteuer für Übach-Palenberg berechnen
≈ 6 € pro Monat
- Fälligkeit
- Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
- Zuständiges Amt
- Gemeinde-/Stadtverwaltung Übach-Palenberg
- Quelle & Stand
- www.steuerzahler.de ↗•Geprüft: 30. April 2025
Häufige Fragen zu Übach-Palenberg
Wie hoch ist die Hundesteuer in Übach-Palenberg?
Für den ersten Hund zahlst du in Übach-Palenberg 72 € pro Jahr, für den zweiten Hund 86 €. Für Listenhunde gilt ein Satz von 480 €.
Wann muss ich die Hundesteuer in Übach-Palenberg zahlen?
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Welches Amt ist in Übach-Palenberg zuständig?
Gemeinde-/Stadtverwaltung Übach-Palenberg. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).