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Hundesteuer Rahden

1. Hund50 €pro Jahr
2. Hund60 €pro Jahr
3. Hund und weitere70 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 30. April 2025🔗 Quelle: www.steuerzahler.de
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Rahden

ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).

Hundesteuer-Regelungen in Rahden (2026)

Die Hundesteuer in Rahden (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Rahden einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 50 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 60 € sowie für jeden weiteren Hund 70 €. In Rahden wird derzeit kein gesonderter Zuschlag für Listenhunde erhoben.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Rahden

Befreiungen von der Hundesteuer können in Rahden auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Rahden.

Hundesteuer für Rahden berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerRahden
50/ Jahr

4,17 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 50 €
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Rahden
Quelle & Stand
www.steuerzahler.deGeprüft: 30. April 2025

Häufige Fragen zu Rahden

Wie hoch ist die Hundesteuer in Rahden?

Für den ersten Hund zahlst du in Rahden 50 € pro Jahr, für den zweiten Hund 60 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Rahden zahlen?

Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Welches Amt ist in Rahden zuständig?

Gemeinde-/Stadtverwaltung Rahden. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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