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Hundesteuer Pulheim

1. Hund90 €pro Jahr
2. Hund108 €pro Jahr
3. Hund und weitere126 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 30. April 2025🔗 Quelle: www.steuerzahler.de
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Pulheim

ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).

Hundesteuer-Regelungen in Pulheim (2026)

Die Hundesteuer in Pulheim (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Pulheim einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 90 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 108 € sowie für jeden weiteren Hund 126 €. In Pulheim wird derzeit kein gesonderter Zuschlag für Listenhunde erhoben.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Pulheim

Befreiungen von der Hundesteuer können in Pulheim auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Pulheim.

Hundesteuer für Pulheim berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerPulheim
90/ Jahr

7,50 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 90 €
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Pulheim
Quelle & Stand
www.steuerzahler.deGeprüft: 30. April 2025

Häufige Fragen zu Pulheim

Wie hoch ist die Hundesteuer in Pulheim?

Für den ersten Hund zahlst du in Pulheim 90 € pro Jahr, für den zweiten Hund 108 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Pulheim zahlen?

Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Welches Amt ist in Pulheim zuständig?

Gemeinde-/Stadtverwaltung Pulheim. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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