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Hundesteuer Netphen

1. Hund84 €pro Jahr
2. Hund101 €pro Jahr
3. Hund und weitere118 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 30. April 2025🔗 Quelle: www.steuerzahler.de
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Netphen

ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).

Hundesteuer-Regelungen in Netphen (2026)

Die Hundesteuer in Netphen (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Netphen einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 84 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 101 € sowie für jeden weiteren Hund 118 €. In Netphen wird derzeit kein gesonderter Zuschlag für Listenhunde erhoben.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Netphen

Befreiungen von der Hundesteuer können in Netphen auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Netphen.

Hundesteuer für Netphen berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerNetphen
84/ Jahr

7 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 84 €
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Netphen
Quelle & Stand
www.steuerzahler.deGeprüft: 30. April 2025

Häufige Fragen zu Netphen

Wie hoch ist die Hundesteuer in Netphen?

Für den ersten Hund zahlst du in Netphen 84 € pro Jahr, für den zweiten Hund 101 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Netphen zahlen?

Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Welches Amt ist in Netphen zuständig?

Gemeinde-/Stadtverwaltung Netphen. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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