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Hundesteuer Haltern

1. Hund96 €pro Jahr
2. Hund115 €pro Jahr
3. Hund und weitere134 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 30. April 2025🔗 Quelle: www.steuerzahler.de
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Haltern

ℹ️ Datenquelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 30.04.2025).

Hundesteuer-Regelungen in Haltern (2026)

Die Hundesteuer in Haltern (Nordrhein-Westfalen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Haltern einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 96 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 115 € sowie für jeden weiteren Hund 134 €. In Haltern wird derzeit kein gesonderter Zuschlag für Listenhunde erhoben.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Haltern

Befreiungen von der Hundesteuer können in Haltern auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Gemeinde-/Stadtverwaltung Haltern.

Hundesteuer für Haltern berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerHaltern
96/ Jahr

8 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 96 €
Fälligkeit
Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Zuständiges Amt
Gemeinde-/Stadtverwaltung Haltern
Quelle & Stand
www.steuerzahler.deGeprüft: 30. April 2025

Häufige Fragen zu Haltern

Wie hoch ist die Hundesteuer in Haltern?

Für den ersten Hund zahlst du in Haltern 96 € pro Jahr, für den zweiten Hund 115 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Haltern zahlen?

Siehe Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Welches Amt ist in Haltern zuständig?

Gemeinde-/Stadtverwaltung Haltern. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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