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Hundesteuer Weimar

1. Hund108 €pro Jahr
2. Hund144 €pro Jahr
3. Hund und weitere144 €pro Jahr
Listenhund540 €pro Jahr
📅 Zuletzt geprüft: 12. Mai 2026🔗 Quelle: stadt.weimar.de
Fälligkeit
Fällig am 1. Juli.
Zuständiges Amt
Stadt Weimar — Abteilung Steuern

ℹ️ Weimar befreit Blindenführhunde und Hunde des Katastrophenschutzes.

Hundesteuer-Regelungen in Weimar (2026)

Die Hundesteuer in Weimar (Thüringen) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Weimar einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.

Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 108 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 144 € sowie für jeden weiteren Hund 144 €. Für als gefährlich eingestufte Hunde (Listenhunde/Kampfhunde) gilt in Weimar ein erhöhter Steuersatz von 540 € im Jahr.

Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Weimar

Befreiungen von der Hundesteuer können in Weimar auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Stadt Weimar — Abteilung Steuern.

Hundesteuer für Weimar berechnen

Anzahl der HundeSatz für den 1. Hund
1
Errechnete HundesteuerWeimar
108/ Jahr

9 € pro Monat

Berechnungsgrundlage
1. Hund: 108 €
Fälligkeit
Fällig am 1. Juli.
Zuständiges Amt
Stadt Weimar — Abteilung Steuern
Quelle & Stand
stadt.weimar.deGeprüft: 12. Mai 2026

Häufige Fragen zu Weimar

Wie hoch ist die Hundesteuer in Weimar?

Für den ersten Hund zahlst du in Weimar 108 € pro Jahr, für den zweiten Hund 144 €. Für Listenhunde gilt ein Satz von 540 €.

Wann muss ich die Hundesteuer in Weimar zahlen?

Fällig am 1. Juli.

Welches Amt ist in Weimar zuständig?

Stadt Weimar — Abteilung Steuern. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).

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