Hundesteuer Kiel
- Fälligkeit
- Fällig vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder Jahreszahlung am 01.07.
- Zuständiges Amt
- Landeshauptstadt Kiel — Amt für Finanzwirtschaft
ℹ️ Kiel fordert Registrierung im zentralen Hunderegister Schleswig-Holstein.
Hundesteuer-Regelungen in Kiel (2026)
Die Hundesteuer in Kiel (Schleswig-Holstein) wird von der örtlichen Stadtverwaltung bzw. dem zuständigen Steueramt erhoben. Wer in Kiel einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt offiziell anzumelden.
Für den ersten Hund liegt der Steuersatz aktuell bei 126 € pro Jahr. Wer zwei oder mehr Hunde hält, zahlt für den zweiten Hund 174 € sowie für jeden weiteren Hund 174 €. Für als gefährlich eingestufte Hunde (Listenhunde/Kampfhunde) gilt in Kiel ein erhöhter Steuersatz von 618 € im Jahr.
Steuerbefreiung & Ermäßigungen in Kiel
Befreiungen von der Hundesteuer können in Kiel auf Antrag gewährt werden, insbesondere für Blindenführhunde, zertifizierte Assistenzhunde sowie geprüfte Rettungshunde. Viele Gemeinden bieten zudem bei Hunden aus dem örtlichen Tierheim eine befristete Steuerbefreiung für das erste Halterjahr an. Details zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen erfahren Sie direkt beim Landeshauptstadt Kiel — Amt für Finanzwirtschaft.
Hundesteuer für Kiel berechnen
≈ 10,50 € pro Monat
- Fälligkeit
- Fällig vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder Jahreszahlung am 01.07.
- Zuständiges Amt
- Landeshauptstadt Kiel — Amt für Finanzwirtschaft
- Quelle & Stand
- www.kiel.de ↗•Geprüft: 30. Juni 2026
Häufige Fragen zu Kiel
Wie hoch ist die Hundesteuer in Kiel?
Für den ersten Hund zahlst du in Kiel 126 € pro Jahr, für den zweiten Hund 174 €. Für Listenhunde gilt ein Satz von 618 €.
Wann muss ich die Hundesteuer in Kiel zahlen?
Fällig vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder Jahreszahlung am 01.07.
Welches Amt ist in Kiel zuständig?
Landeshauptstadt Kiel — Amt für Finanzwirtschaft. Details und das Anmeldeformular findest du in der amtlichen Satzung (siehe Quelle unten).